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BGH, 26.11.1979 - VIII ZR 252/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Glaubhaftmachung der schuldlosen Versäumung der Revisionsfrist - Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1980, 169
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- RG, 02.12.1926 - IV B 69/26
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auszug aus BGH, 26.11.1979 - VIII ZR 252/79
Dem Beklagten und Revisionskläger kann die fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht gewährt werden, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß der Rechtsbeistand B., dessen Verschulden der Beklagte sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß (vgl. RGZ 115, 71), an der Versäumung der Revisionsfrist schuldlos ist.
- BGH, 16.06.1982 - IVa ZB 2/82
Einordnung des Verkehrsanwalts als Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 85 Abs. …
Demgemäß sieht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach der Neufassung durch die Vereinfachungsnovelle jeden Vertreter einer Partei als Bevollmächtigten im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO an (vgl. Beschlüsse vom 9.10.1979 - VI ZB 11/79 - VersR 1980, 141, vom 26.11.1979 - VIII ZR 252/79 - VersR 1980, 169, vom 26.6.1980 - VII ZB 11/80 - VersR 1980, 942, vom 8.10.1980 - VIII ZB 27/80 - VersR 1981, 79, vom 26.3.1981 - VII ZB 7/81 - VersR 1981, 552 und vom 3.6.1981 - VIII ZB 33/81 - VersR 1981, 851).